Gewerbliche Schutzrechte. 


 

Um ein gewerbliches Schutzrecht (Patent, Gebrauchsmuster, Marke, Designschutz, Sortenschutz) zu erlangen, ist zunächst eine entsprechende Anmeldung* bei der zuständigen Behörde notwendig. Das ist für deutsche Schutzrechte das Deutsche Patent- und Markenamt bzw. das Bundessortenamt (ausschließlich für Sortenschutz).

 

Nach einer – mehr oder weniger umfangreichen - Prüfung durch diese Behörden wird ein zugehöriges Schutzrecht erteilt bzw. eingetragen, wenn die Schutzfähigkeit gegeben ist. Erst danach entfaltet ein solches Schutzrecht volle Wirkung, wodurch es dem Inhaber möglich wird, mit vielfältigen Maßnahmen gegen Dritte vorzugehen, die geschützte Produkte herstellen, verkaufen oder vermarkten.

 

Für die genannten gewerblichen Schutzrechte gilt das Territorialitätsprinzip, so dass sie nur in den Ländern wirksam werden, für die sie angemeldet und eingetragen sind. Wenn also ein Schutzrecht außerhalb von Deutschland gewünscht ist, ist eine entsprechende Anmeldungen bei ausländischen oder internationalen Behörden einzureichen. Dazu gehören insbesondere die europäischen Ämter (Europäisches Patentamt in München, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante), die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO in Genf) bzw. nationale ausländische Ämter in einzelnen Staaten.

 

Durch Recherchen können störende Vorveröffentlichungen bzw. Rechte Dritter frühzeitig erkannt werden. Das ist empfehlenswert vor einer Schutzrechtsanmeldung, um unnötige Kosten und eventuelle Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

 

Derartige Recherchen können auch dazu genutzt werden, um festzustellen, welche Schutzrechte Dritte - wie insbesondere Ihre Wettbewerber, Kunden oder Lieferanten - angemeldet bzw. erteilt bekommen haben. Denn auch diese haben die Möglichkeit Ihre gewerblichen Schutzrechte durchzusetzen, was für Sie bzw. Ihren Geschäftsbetrieb kritisch werden könnte („freedom-to-operate“). In einem solchen Fall bietet es sich an, ein passendes Rechtsmittel (Einspruch, Widerspruch, Löschungsklage, Nichtigkeitsverfahren) einzulegen.

 

Recherchen können außerdem sinnvoll sein um festzustellen, auf welchen Technikgebieten Ihre Wettbewerber tätig sind. Außerdem kann dadurch erkannt werden, welcher neue Wettbewerber, Lieferant oder Kunde sich mittlerweile mit Ihrem Technikgebiet beschäftigt.

 

 

(*) ausgenommen ist das nicht-eingetragene EU-Geschmacksmuster