Marke. 


 

Durch Marken können vertriebswirksame Bezeichnungen, grafische Darstellungen und entsprechende Kombinationen für unbegrenzte Zeit geschützt werden.

 

Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Als Kennzeichen dieser Art können insbesondere Worte, Slogans, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Logos und Kombinationen daraus geschützt werden. Auch der Schutz von Hörzeichen ist möglich. Die zu schützenden Waren und Dienstleistungen sind konkret anzugeben. Schutzfähige Kennzeichen müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So dürfen einerseits keine absoluten Schutzhindernisse vorliegen, wie insbesondere eine fehlende Unterscheidungskraft oder ein Freihaltebedürfnis. Weiterhin dürfen keine relativen Schutzrechtshindernisse vorliegen, wie das Vorhandensein älterer Recht von Dritten.

 

Auf Grundlage von Unterlagen, die das zu schützende Zeichen und die zu schützenden Waren / Dienstleistungen angeben, kann ich für Sie eine Markenanmeldung ausarbeiten; wobei es sinnvoll ist, vorab eine Recherche durchzuführen. Anschließend folgt das Einreichen der Markenanmeldung. Aus Kostengründen empfehle ich Ihnen zunächst eine deutsche Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Für die Markenanmeldung wird eine Amtsgebühr fällig. Die Marke hat zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren. Sie kann gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr um weitere 10 Jahre verlängert werden. Das lässt sich beliebig wiederholen.

 

Nach Einreichung der Markenanmeldung wird amtlicherseits ein sachliches Prüfungsverfahren eingeleitet, bei dem zwar absolute, jedoch üblicherweise keine relativen Schutzrechtshindernisse geprüft werden. Wenn dieses positiv ausfällt, wird eine Marke eingetragen. Erst dann können die vollen Rechte aus der Marke geltend gemacht werden.

 

Innerhalb von 6 Monaten besteht außerdem die Möglichkeit, Marken-Nachanmeldungen ohne zeitlichen Rechtsverlust im Ausland bei den zuständigen Behörden einzureichen. Dafür sind – in Abhängigkeit von den gewünschten Staaten – das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) oder die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) besonders empfehlenswert.

 

Eine Marke muss für die eingetragenen Waren / Dienstleistungen fristgerecht benutzt werden. Andernfalls kann sie gelöscht werden.

 

Nach Eintragung der Marke besteht für Dritte die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen. Das muss innerhalb einer Frist geschehen, die bei deutschen Marken 3 Monate beträgt. Solange eine eingetragene Marke besteht, können Dritte nach Ablauf der Widerspruchsfrist auch ein Verfalls- bzw. Nichtigkeitsverfahren einleiten.

 

Somit ist es einerseits möglich, dass Sie Widersprüche, Verfalls- bzw. Nichtigkeitsverfahren gegen Marken von Dritten erheben. Es ist aber andererseits auch möglich, dass ein Dritter gegen Ihre Marke derartig vorgeht.

 

 

Das zugehörige Merkblatt des Deutschen Patent- und Markenamts finden Sie  hier .