Designschutz. 


  

Ein eingetragener Designschutz - teilweise auch Geschmacksmuster genannt - ist geeignet, 2- oder 3-dimensionale Muster für max. 25 Jahre zu schützen.

 

Durch einen Designschutz kann eine zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon (Muster) geschützt werden, sofern sie neu ist und Eigenart hat. Dabei kann unter Umständen eine 12-monatige Neuheitsschonfrist geltend gemacht werden. Ein Muster ergibt sich insbesondere aus den Merkmalen von Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung. Geschmacksmusterschutz ist jedoch nicht möglich, wenn Erscheinungsmerkmale von Erzeugnisse ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind.

 

Auf Grundlage von Unterlagen, die das zu schützende Muster angeben, kann ich für Sie eine Designschutzanmeldung ausarbeiten. Dabei ist es sinnvoll, vorab eine Recherche durchzuführen. Anschließend folgt das Einreichen der Anmeldung. Aus Kostengründen empfehle ich Ihnen zunächst eine deutsche Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Für die Designschutzanmeldung wird eine Amtsgebühr fällig. Das eingetragene Design hat zunächst eine Schutzdauer von 5 Jahren. Es kann gegen Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren, die zum Ende einer jeden 5-jährigen Schutzperiode fällig werden, bis zu einer Höchstschutzdauer von 25 Jahren verlängert werden.

 

Bei einer Designschutzanmeldung findet amtlicherseits zunächst keine Prüfung auf Neuheit und Eigenart statt. Ein Designschutz wird üblicherweise nach wenigen Wochen eingetragen und entfaltet daraufhin volle Wirkung. Der Designschutz wird zeitnah nach Eintragung veröffentlicht, sofern kein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gestellt wird. Eine Veröffentlichung der Designschutzanmeldung vor Eintragung findet amtlicherseits nicht statt. 

 

Innerhalb von 6 Monaten besteht außerdem die Möglichkeit, Designschutz-Nachanmeldungen ohne zeitlichen Rechtsverlust im Ausland bei den zuständigen Behörden einzureichen. Dafür sind – in Abhängigkeit von den gewünschten Staaten – das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) oder die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) besonders empfehlenswert.

 

Nach Eintragung des Designschutzes besteht für Dritte die Möglichkeit, ein amtliches Nichtigkeitsverfahren einzuleiten. Dabei kann überprüft werden, ob das Muster neu ist, die notwendige Eigenart hat oder ob es vom Designschutz ausgeschlossen ist. Weiterhin kann auch überprüft werden, ob der Designschutz ältere Rechte Dritter verletzt.

 

Somit ist es einerseits möglich, dass Sie Nichtigkeitsverfahren gegen eingetragene Designs von Dritten erheben. Es ist aber andererseits auch möglich, dass ein Dritter gegen Ihr Design derartig vorgeht.

 

 

Das zugehörige Merkblatt des Deutschen Patent- und Markenamts finden Sie  hier .